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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Zink-Feuerwerk GmbH
Heide 1
74389 Cleebronn

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Lieferanten der Zink-Feuerwerk GmbH, Heide 1, 74389 Cleebronn (nachfolgend Zink-Feuerwerk) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Zink-Feuerwerk mit ihren Lieferanten schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder andere Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von Zink-Feuerwerk schriftlich anerkannt wurden. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Lieferanten, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote sowie etwaige Kostenvoranschläge des Lieferanten sind schriftlich einzureichen und für Zink-Feuerwerk kostenlos. Rechtsverbindlich sind nur diejenigen Bestellungen, die zumindest die Textform (z. B. Fax, Email) wahren.

2.2 Die Bestellung kann widerrufen werden, ohne dass hierdurch Kosten entstehen, sofern nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugegangen ist.

2.3 Zink-Feuerwerk ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn bestellte Produkte im Geschäftsbetrieb von Zink-Feuerwerk aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (z. B. fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendbar sind oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

3. Lieferung

3.1 Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug und ist eine gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, ist Zink-Feuerwerk berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Nach Ablauf der Nachfrist ist Zink-Feuerwerk berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen und daneben den Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Fixterminen gilt dies ohne Nachfrist.

3.2 Auf Terminverzögerungen wegen des Ausbleibens notwendiger, von Zink-Feuerwerk zu liefernden Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.

3.3 Zink-Feuerwerk ist berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% je angefangener Woche, maximal jedoch 5% des jeweiligen Auftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Zink-Feuerwerk kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4 Mit der Lieferung erfolgt die Übergabe eines Lieferscheines mit Angabe der von Zink-Feuerwerk angegebenen Vorgangs- und Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, Zink-Feuerwerk hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Sofern sich der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug befindet, kann Zink-Feuerwerk unter Berücksichtigung von Ziff. 3.1 vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht.

3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Zink-Feuerwerk unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung durch Zink-Feuerwerk stellt keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes für die betroffene Lieferung.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferung hat an den vorgegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Eine Preisgestellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von Zink-Feuerwerk keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wurde. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift sowie für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt jeweils der Lieferant.

4.2 Die gelieferte Ware muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften entsprechen.

4.3 Zink-Feuerwerk ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei die Frist mindestens 10 Werktage beträgt. Zink-Feuerwerk wird dem Lieferanten die durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich im Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen nicht vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird die zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin anzeigen.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, mit Übergabe am Erfüllungsort oder mit der Abnahme einer Leistung auf Zink-Feuerwerk über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

5.2 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von Zink-Feuerwerk hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

5.3 Der Lieferant übersendet Zink-Feuerwerk am Versandtag separat eine Rechnung mit Angabe der von Zink-Feuerwerk angegebenen Vorgangs- und Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer. Die Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.

5.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei Zink-Feuerwerk zur Zahlung fällig. Wenn Zink-Feuerwerk die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

5.5 Bei Zahlungsverzug schuldet Zink-Feuerwerk Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

5.6 Zahlungen an den Lieferanten bedeuten keine Abnahme oder Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung.

5.7 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zink-Feuerwerk nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen gemäß § 354a HGB handelt.

6. Garantie und Gewährleistung

6.1 Bei Mängeln stehen Zink-Feuerwerk uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant haftet insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die gelieferte Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zudem haftet der Lieferant dafür, dass die gelieferte Ware die garantierte oder vereinbarte Beschaffenheit hat, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

6.2 Im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gilt Folgendes: Eine Untersuchungspflicht von Zink-Feuerwerk beschränkt sich auf Mängel, die im Rahmen der Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung sowie bei stichprobenartiger Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart wird, besteht keine Untersuchungspflicht. Eine Rügepflicht von Zink-Feuerwerk für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Eine Mängelanzeige von Zink-Feuerwerk gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen beim Lieferanten eingeht.

6.3 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung, nach Wahl von Zink-Feuerwerk durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (mitsamt Rücknahme der mangelhaften Ware) innerhalb einer von Zink-Feuerwerk gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder hat er die Nacherfüllung endgültig und unberechtigt verweigert, ist Zink-Feuerwerk berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen angemessenen Vorschuss vom Lieferanten zu verlangen.

6.4 Ist eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Zink-Feuerwerk unzumutbar, z. B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder einer sonstigen besonderen Dringlichkeit, bedarf es keiner Fristsetzung. Zink-Feuerwerk wird den Lieferanten von derartigen Umständen sowie Art und Umfang der erforderlichen bzw. getroffenen Eilmaßnahmen nach Möglichkeit unverzüglich informieren. In besonderen Fällen kann Zink-Feuerwerk vom Lieferanten verlangen, unverzüglich provisorische Maßnahmen zu ergreifen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die Pflicht zur endgültigen Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt.

6.5 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, nach dem Verhalten des Lieferanten war davon auszugehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz vornahm.

6.6 Die Rechte von Zink-Feuerwerk nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie zum Schadens- und Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

7. Schutzrechte und Geheimhaltung

7.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe von Ziff. 7.2. dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Zink-Feuerwerk von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Zink-Feuerwerk wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch den Lieferanten erheben, und Zink-Feuerwerk alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Weitergehende Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

7.3 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, welche Zink-Feuerwerk dem Lieferanten zur Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, behält sich Zink-Feuerwerk sämtliche Eigentumsrechte, technische und gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte vor.

7.4 Alle vom Lieferanten für Zink-Feuerwerk gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen sind mit dem Vermerk für die Zink-Feuerwerk GmbH“ zu kennzeichnen. Zwischen Zink-Feuerwerk und dem Lieferanten wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum sowie sämtliche Nutzungsrechte an allen so gekennzeichneten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen auf Zink-Feuerwerk übergeht und der Lieferant den Besitz an den Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen als Verwahrer vermittelt. Alle von Zink-Feuerwerk zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen usw. sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von Zink-Feuerwerk zu verwenden und Zink-Feuerwerk auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer und/oder digitaler Form, wie Datenträger und CD-ROM-Datenspeicher, jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung sind diese an Zink-Feuerwerk unaufgefordert zurückzugeben.

7.5 Dritten gegenüber sind alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, die Offenlegung erfolgt mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Zink-Feuerwerk.

7.6 Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Zink-Feuerwerk dem Lieferanten beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für Zink-Feuerwerk vorgenommen. Bei Weiterverarbeitung der gelieferten Sache durch Zink-Feuerwerk gilt Zink-Feuerwerk als Hersteller und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

7.7 Die Geheimhaltungspflichten nach diesen AEB bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft, weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.8 Dritte dürfen vom Lieferanten auf die mit Zink-Feuerwerk bestehenden Geschäftsbeziehungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Zink-Feuerwerk hingewiesen werden.

8. Eigentumssicherung

8.1 Die Übereignung der Ware an Zink-Feuerwerk erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Zink-Feuerwerk bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung der entsprechenden Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung berechtigt.

8.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind unzulässig.

9. Produkthaftung

9.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und hat Zink-Feuerwerk insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Zink-Feuerwerk durchgeführten Rückrufaktion wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Zink-Feuerwerk den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen. Der Lieferant wird Zink-Feuerwerk auf Verlangen eine Kopie der Haftpflichtpolice vorlegen.

10. Vertragsbeendigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Zink-Feuerwerk berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

11.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von Zink-Feuerwerk angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.

11.2 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Zink-Feuerwerk gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.3 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Zink-Feuerwerk nach Wahl von Zink-Feuerwerk Chemnitz oder der Sitz des Lieferanten. Für Klagen gegen Zink-Feuerwerk ist in diesen Fällen jedoch Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.